Winfried Sobottka
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An meinen Postempfangsbevollmächtigten:
Apotheker Stephan Göbel
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An das Amtsgericht Lünen
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z. Hd. Richter Norbert Weber
AZ: 5 XVII S 1238 / Ihr Schreiben vom 09. Dezember 2009
13.12. 2009
Hallo, Norbert Weber!
Ich teile mit, dass ich in Ihrem Schreiben keine Begründung Ihres Begehrens, mich untersuchen zu lassen, erkennen kann: Sie teilen mit, dass Sie aus einem Gerichtsverfahren Hinweise haben wollen, sagen aber nicht, welche. Damit verweigern Sie mir rechtliches Gehör, denn zu Hinweisen, die mir nicht bekannt gegeben sind, kann ich nicht Stellung beziehen.
Weiterhin behandelt das von Ihnen als Quelle angegebene Verfahren einen Sachverhalt, der sich im Dezember 2007 ereignete. Dieser Sachverhalt müsste Ihnen demnach auch bekannt gewesen sein, als Sie ein Betreuungsverfahren im Jahre 2008 gegen mich eingeleitet hatten, Aktenzeichen: 5 XVII S 1057.
Mit Beschluss vom 14.05.2008 stellten Sie jenes Betreuungsverfahren ein, mit der Begründung, eine Betreuung könne keinen Sinn ergeben, weil ich einer solchen vehementen Widerstand entgegensetzen würde.
Falls Sie die Akte nicht greifbar haben sollten, Amtsrichter Norbert Weber, so können Sie Ihren Beschluss vom 14.05. 2008 im Internet als Scan einsehen:
http://www.winfried-sobottka.de/lutz-schaefer/betreuung-ag-luenen-dez-2009/beschluss-betreuung-2008.html
Nach Ihren Angaben wollen Sie mich also aus Gründen zum Arzt schicken, die Ihnen im Jahre 2008 selbst nicht hinreichend erschienen, außerdem haben Sie noch keinen Grund konkret benannt.
Vorsorglich mache ich Sie auf Folgendes aufmerksam:
- Laut BGH-Rechtsprechung ist es keineswegs so, dass Amtsrichter bis hin zur Einrichtung einer Betreuung ganz und gar nach Belieben schalten und walten können, unabhängig davon, welche Grundrechte sie dabei platt walzen. Ich verweise insofern
auf den Beschluss des BGH vom 14. März 2007, AZ: XII ZB 201/06, den Sie
im Internet nachlesen können, u.a. unter:
http://www.winfried-sobottka.de/lutz-schaefer/argumente/bgh-betreuung-2.pdf
- Einer ärztlichen Untersuchung bin ich nicht unbedingt abgeneigt, lehne aber nicht zuletzt aufgrund nachweislicher Erfahrungen mit extremer Willkürpsychiatrie jedenfalls jede Untersuchung und auch jedes Gespräch mit einem städtischen Mitarbeiter usw. ab, bei dem keine Zeugen meines Vertrauens zugegen sind und mir keine Aufzeichnung (Bild-/Ton) zu Zwecken der Beweisdokumentation gestattet wird.
Sie könnten mich also bestenfalls irgendwo vorführen lassen, mich aber unter solchen Umständen nicht zum Reden zwingen. Auf willkürliche Freiheits beschränkende oder entziehende Maßnahmen wurde ich mit Hungerstreik, Durststreik und eisernem Schweigen reagieren.
Vorsorglich mache ich Sie auch noch darauf aufmerksam, dass meine Forderungen nach Zeugen meines Vertrauens und einer Aufzeichnung zu Beweiszwecken im Falle einer angeordneten Untersuchung von höchster Rechtsprechung (u.a. BGH XII ZB 201/06 ; Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss verkündet am 02.03.2000 , Aktenzeichen: 3 W 35/00, Landessozialgericht Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2006, Az. L 4 B 33/06) grundsätzlich geteilt wird und im Übrigen auch übereinstimmt mit den Anforderungen des BGH an fachliche Gutachten:
So auch der Bundesverband deutscher Psychologen e.V., Prof. Egg); Der Audiomitschnitt sollte bereits im richterlichen Beweisbeschluss zwingend gefordert werden, ansonsten wäre dieses eine Missachtung der folgenden BGH-Entscheidung:
Siehe dazu auch die Rechtsprechung des BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.99 –
"Die Darstellung der Begutachtung und der dabei erzielten Ergebnisse im Erstgutachten genügt wissenschaftlichen Mindeststandards zum Teil ebenfalls nicht. Diese ist zwar in erster Linie dem Sachverständigen überlassen, steht aber unter dem Vorbehalt der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Begutachtung. Dies bedeutet, dass die diagnostischen Schlussfolgerungen vom Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt werden müssen, namentlich durch Benennung und Beschreibung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Zudem muss überprüfbar sein, auf welchem Weg der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist."
- Ich bin in ständiger medizinischer Behandlung durch den Arzt Dr. Friedrich Vollmer, Lünen, der sich hinsichtlich falscher (unbegründeter) Diagnosen des Dr. med. Michael Lasar dahingehend geäußert hat, dass er bei mir weder Wahnvorstellungen noch eine Alkoholsucht ausmachen könne.
Im Internet nachlesbar unter: http://www.winfried-sobottka.de/lutz-schaefer/argumente/dr-friedrich-vollmer-600-640.jpg
- Mehrere Personen sind in meinem Falle mit Vorsorgevollmachten ausgestattet, u.a. der Lüner Apotheker Stephan Göbel, eine Nachbarin, die bei der Caritas in der Kinderbetreuung tätig ist, und einer meiner Söhne.
- Ihrem Schreiben vom 09.12. 2009 ist jedenfalls zu entnehmen, dass aus Ihrer Sicht kein Grund zu nennen ist, der Gefahr im Verzuge annehmen lässt, so dass ich das weitere Vorgehen meinem Rechtsanwalt Lutz Schaefer überlassen möchte, der sich bereits bei Ihnen gemeldet und Akteneinsicht beantragt hat. Es darf sicherlich angenommen werden, dass die Akte 5 XVII S 1057 als Nebenakte zur aktuellen Akte gehöre.
Selbstverständlich geht dieses Schreiben auch zur Kenntnisnahme an Rechtsanwalt Lutz Schaefer.
Mit anarchistischen Grüßen
(im Original unterschrieben)
( Winfried Sobottka ) |